Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen

 

Vertragliche Grundlage für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C, in der jeweils neusten Fassung (im Folgenden VOB genannt). Die VOB gilt als Vertragsmuster zwischen Ihnen, dem Auftraggeber, und uns, dem Auftragnehmer, welche die Interessen beider Vertragsparteien in ausgewogener Weise berücksichtigt.

Die VOB kann von unseren Kunden während der Geschäftszeit bei uns jederzeit eingesehen werden. Auf Wunsch wird die VOB unseren Kunden ausgeliehen oder kostenlos abgelichtet. Damit gehen wir davon aus, dass unser Kunde gem. §1 Abs. 2 AGB Kentniss über den Inhalt der VOB erlangen konnte. Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen gelten ergänzend zur VOB folgende zusätzliche Geschäftsbedingungen:

 

I. Angebote und Unterlagen

Die von der Firma Hortus Gartenbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend. Die Angebotspreise sind für 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig. Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte sind Eigentum der Firma Hortus Gartenbau und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich an die Firma Hortus Gartenbau zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

Die für die Ausführungen der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden kostenlos und rechtzeitig zu übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens.

 

II. Preise

Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung der angebotenen Mengen und Leistungen und bei ununterbrochenen Leistungserstellung. 

  1. Für Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
  2. Die angebotenen Arbeiten werden gemäß VOB nach Einheitspreis, nach Pauschalpreis oder nach Aufwand (in Stundenlohn) angeboten, ausgeführt und abgerechnet.
  3. Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet.
  4. Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet. 
  5. Die Firma Hortus Gartenbau weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Ihren Rechnungen nicht vereinbarte Abzüge (Skonti, Rabatte o.a.) unzulässig sind.
  6. Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort zahlbar.
  7. In der Regel wird ein Abschlag von 30 % der voraussichtlichen Gesamtsumme vor Baubeginn fällig.

III. Lieferzeiten, Ausführungsfristen, Ausführung

Die Firma Hortus Gartenbau kann sich nur an die bei der Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch verlängerte Lieferzeiten des Herstellers oder nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen, so ist dieses eine nicht durch uns zu vertretende Verzögerung. Ebenso können wir Verzögerungen aus Witterungsgründen, besonders bei Bodenarbeiten nicht vertreten.

  1. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, führen wir die Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln und Techniken des Garten- und Landschaftsbaus aus.
  2. Während der Ausführung der Arbeiten, ist für die Aufbewahrung von Werkzeug und Kleinmaterial, soweit möglich, ein verschließbarer Raum (Garage o.ä.) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schüttgüter, nicht einschließbare Baustoffe und Maschinen ist ein Lagerplatz vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

IV. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und eingebauten Materialien inkl. Pflanzen, bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Hortus Gartenbau. Sie dürfen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine wieder ausgebaut werden. 

 

V. Allgemeines

Gerichtsstand für beide Parteien ist Lehrte.

  1. Sind ggfs. Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. 
  2. Entsorgen wir Stoffe von unseren Kunden, deren Umweltgefährdung im Angebot, Auftrag oder in der Rechnung nicht erwähnt worden sind und von deren umweltgefährdender Wirkung offensichtlich nicht auszugehen war, so haftet unser Kunde auch nach Rechnungsbegleichung für diese Stoffe.
  3. Kostenvoranschlag. In der Regel sind damit nur die voraussichtlichen Kosten gemeint. Der endgültige Preis wird erst nach Abschluss der Arbeiten errechnet. Verbindlich ist der Kostenvoranschlag nur, wenn ein Pauschal- oder Festpreis vereinbart wurde. Bei einer wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten - etwa 15-20 % - ist die Firma verpflichtet den Kunden schon während der Arbeiten zu informieren. Der Kunde kann den Vertrag dann kündigen, muss aber die geleistete Arbeit bezahlen.
  4. Bei Pflanzungen und Rasenarbeiten übernimmt der Kunde, wenn nicht anders vereinbart, das Bewässern unter Berücksichtigung der Witterung.